Rauenthaler Traditionsverein e.V.
Rauenthaler Traditionsverein e.V.

Satzung

Satzung des Vereins

Rauenthaler Traditionsverein e.V.

§ 1
Name und Sitz

(1)  Der bisherige Rauenthaler Traditions- und Kerbeverein führt entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung ab sofort den Namen Rauenthaler Traditionsverein e.V. Die Änderung wird im Vereinsregister eingetragen.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in 65345 Rauenthal, Stadtteil der Stadt 65343 Eltville.

§ 2
Zweck des Vereins

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Zweck des Vereins ist

Ø  Erhaltung des traditionellen Brauchtums

Ø  Förderung der Entwicklung des Heimatgedankens

Ø  Pflege geschichtlicher und kultureller Traditionen

Ø  Erfassung und Darstellung der regional typischen und historischen
Entwicklung

Ø  Jede geeignete Unterstützung beim Erhalt traditioneller Gebäude, Plätze, Gewächse oder Veranstaltungen im historischen und gemeinnützigen Sinne

Ø  Landschaftspflege

Ø  Ortsverschönerung durch Gestaltung

Der Satzungszweck wird insbesondere durch

Ø  Vortragsveranstaltungen

Ø  Herausgabe von Schriften

Ø  Sammeln von historischem Bild- und Schriftmaterial

Ø  Projekte im Rahmen der Ortsverschönerung

Ø  Pflege der Landschaft in der Rauenthaler Gemarkung

Ø  Jegliche finanzielle und organisatorische Unterstützung von Maßnahmen
zur Erreichung o. g. Vereinszwecke

verwirklicht.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4)  Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an

Ø  Turn- und Sportverein 1883 Rauenthal e.V.

Ø  Sportverein 1926 Rauenthal e.V.

Ø  Gesangverein „Frohsinn“ Rauenthal 1908 e.V.

Sollte keine der o. g. Institutionen mehr vorhanden sein, so fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Eltville.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitglieder

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sein. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus

Ø  Ordentlichen Mitgliedern,

Ø  Fördermitgliedern und

Ø  Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die sich durch Vorstands- oder Projektarbeit aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Projektmaßnahmen werden mit Inhalt, Beginn und Ende vom Vorstand beschlossen.

Fördermitglieder unterstützen die Vereinsarbeit durch die Zahlung des nachfolgend in § 6 beschriebenen und in einer gesonderten Beitragssatzung bestimmten Mitgliedsbeitrages.

Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich durch Vereinstätigkeiten besondere Verdienste erworben haben und auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern mit 2/3 Mehrheit gewählt bzw. berufen wurden.

(2)  Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach seinem Ermessen. Der schriftliche Antrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, muss auch von seinen gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(3)  Der Vorstand muss seine Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds nicht begründen.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2)  Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahrs mit einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten zum Kalenderjahresende erklärt werden.

(3)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Nach der Absendung der zweiten Mahnung, die mit Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen hat, zwei Monate seit Versand verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung von der Mitgliederliste angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen die Zustellung der oben genannten Mahnung deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied -- soweit möglich -- mitgeteilt werden.

(4)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich ist.

 

§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1)  Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Darüber hinaus kann eine Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und Umlage zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins erhoben werden.

(2)  Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen sowie ggf. Umlagen werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der Beiträge und Umlagen im Lastschriftverfahren einverstanden. Im Einzelfall kann der Schatzmeister bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen vereinbaren.

(3)  Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4)  Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

§ 7
Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht zumindest aus dem geschäftsführenden Vorstand, d.h.

Ø  dem 1. Vorsitzenden,

Ø  dem stellvertretenden 2.Vorsitzenden,

Ø  dem 1. Kassierer

Ø  dem 2. Kassierer

Ø  dem Schriftführer

Ø  und dem stellvertretenden Schriftführer.

Die Mitgliederversammlung bestimmt mindestens 1, aber max. 5 Beisitzer als Mitglieder des Gesamtvorstandes, die mit besonderen Aufgabengebieten oder Projekten beauftragt werden, wobei der Vorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen soll.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch in Fällen der zeitlichen Verzögerung nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.

(2)  Nur jeweils 1. und 2. Vorsitzender sind zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zur Vertretung des Vereins berechtigt und repräsentieren den Verein.

(3)  Neben den im Absatz 1 genannten Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch in der Vorstandssitzung kein Stimmrecht haben und nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

§ 8
Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

§ 9
Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins gem. § 8 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschte Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung aufzunehmen. Die Einberufungsfrist der Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.

§ 10
Ablauf der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind diese verhindert oder wünscht dies die Mitgliederversammlung, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstandes zu wählen. Der Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.

(2)  Vor Schluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Wahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einhaltung der in § 9 genannten Einberufungsfrist erfolgen. Dasselbe gilt für eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

(3)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern nach der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung der Vereinszwecke und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4)  Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(5)  Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom 1.Schriftführer protokolliert. Ist dieser verhindert und stellt der Vorstand keinen anderen Protokollführer, hat die Versammlung einen Protokollführer zu wählen. In dem geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11
Kassenprüfung

Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfer prüfen die Kassen und die Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr auf Einladung des Kassierers. Über das Ergebnis müssen die Kassenprüfer auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung berichten und gegebenenfalls für den Vorstand Entlastung beantragen.

§ 12
Haftung

Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen. Die Mitglieder und der Vorstand des Vereins haften im Innenverhältnis soweit gesetzlich möglich nur für vorsätzlich herbeigeführte, unmittelbare Vermögensschäden. Ein darüber hinausgehender Haftungsausschluss im Innen- und Außenverhältnis bestimmt sich nach geltendem Recht.

 

§ 13
Liquidation des Vereins

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins oder ergibt sich dies aus sonstigen rechtlichen Gründen, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Die Verteilung des Vereinsvermögens bestimmt sich nach § 2 Absatz 4 dieser Satzung.

 

§ 14
Sonstige Bestimmungen

(1)  Sitzungsort für Vorstand und Mitgliederversammlung soll entsprechend seinem Sitz ebenfalls Rauenthal sein, es sei denn, es stehen keine geeigneten Räume zur Verfügung.

(2)  Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, ist nicht die gesamte Satzung unwirksam, sondern nur die betroffene Bestimmung oder deren Teil davon. In einem derartigen Fall ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung anzupassen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte rechtliche Zweck erreicht wird.

 

 

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 13. März 2014 in Kraft.

 

 

Eltville-Rauenthal, den 13. März 2014

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